Kostenloses Werkzeug für Vermieter

Frist für deine Nebenkostenabrechnung berechnen

Gib das Ende des Abrechnungszeitraums ein. Der Rechner zeigt dir den spätesten regulären Zugangstermin beim Mieter.

Ohne Registrierung, ohne Datenspeicherung und direkt im Browser.

Bei kalenderjährlicher Abrechnung beispielsweise der 31.12. des Abrechnungsjahres.
Spätester regulärer Zugang beim Mieter

Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang beim Mieter, nicht nur das Absenden.

Was bedeutet die 12-Monats-Frist?

Nach § 556 Abs. 3 BGB ist über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden.

Nach Ablauf der Frist ist eine Nachforderung des Vermieters grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gesetz nennt eine Ausnahme, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Guthaben des Mieters werden durch eine verspätete Abrechnung nicht automatisch ausgeschlossen.

Der Rechner bietet eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Sonderfälle und der konkrete Zugang der Abrechnung können rechtlich anders zu beurteilen sein.

Amtlichen Gesetzestext zu § 556 BGB öffnen

Beispiel

Abrechnungszeitraum:
01.01.2025 bis 31.12.2025

Reguläre Frist:
31.12.2026

Plane Versand und Zustellung mit ausreichend Puffer ein.

Nicht nur die Frist im Blick behalten

Erstelle die Abrechnung direkt aus deinen Vermietungsdaten

In immo.page Pro verknüpfst du Einheiten, Mietverhältnisse, Vorauszahlungen und Kosten. So entsteht aus dem einmal eingerichteten Bestand die nächste Abrechnung deutlich schneller.

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Nebenkostenabrechnung rechtzeitig fertigstellen

Häufige Fragen zur Abrechnungsfrist

Reicht es, die Abrechnung am letzten Tag abzusenden?

Grundsätzlich muss die Abrechnung dem Mieter innerhalb der Frist mitgeteilt werden. Für die Planung solltest du deshalb nicht erst am letzten Tag versenden.

Was passiert bei einer verspäteten Abrechnung?

Eine Nachforderung ist nach Fristablauf grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Individuelle Ausnahmen sollten fachkundig geprüft werden.

Wo steht die gesetzliche Regelung?

Die Abrechnungs- und Einwendungsfristen stehen in § 556 Abs. 3 BGB.